AGB Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verweise auf die AGB allgemeinen Geschäftsbedingungen der Hersteller und Dienstleister:

  • Für Allplan Produkt Software und Service Vertrag gelten die allgemeinen Geschäftbedingungen der Allplan Deutschland GmbH. AGB>>
  • Für Maxon Cinema 4D Produkt Software und Service Vertrag gelten die allgemeinen Geschäftbedingungen der Maxon Computer GmbH. AGB>>
  • Für Hardware, Technik und Installation gelten die allgemeine Geschäftsbedingungen der Hardware Lieferanten FS Netcon unter AGB>>
  • Für Leasing gelten die allgemeine Geschäftsbedingungen der Leasingfirma MMV unter AGB>>

Für Beratung, Dienstleistungen, Schulung und Produkte der Allplan Handelsvertretung Frank Will gelten die folgenden allgemeinen Geschäftbedingungen:

AGB-AHVS-Allgemeine-Geschäftsbedingungen-2018.pdf (843 Downloads)

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Allplan Handelsvertretung Stuttgart , Inhaber Dipl.-Ing. (FH) Frank Will (nachfolgend „Allplan HV“) abgeschlossenen Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von sonstiger Software gleich welcher Art.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Allplan HV stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.

1.3 Die Allplan Handelsvertretung Stuttgart übernehmen keinerlei Gewährleistung und Haftung dafür, dass die angebotenen Artikel und Informationen auch in Ihrer Einsatzumgebung die gewünschten Ergebnisse erzielen. Die Entscheidung darüber, ob und in welcher Form Sie die angebotenen Artikel und Informationen nutzen, liegt daher allein bei Ihnen. Im Übrigen gelten für Nutzung von Softwarelizenzen die Lizenzbedingungen der obigen Hersteller.

1.4 Unternehmerisch im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Verpflichtungen

2.1 Soweit sich Allplan HV bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen von Allplan HV auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist Nemetschek im Zweifel nicht verpflichtet.

2.2 Allplan HV ist im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Anwendung gelieferter Software einzuweisen und/oder zu schulen. Auch die individuelle Anpassung und/oder Parametrisierung von Software obliegt dem Kunden, sofern sich Allplan HV insoweit nicht ausdrücklich verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache.

2.3 Beim Kauf von Software sind die Leistungspflichten von Allplan HV im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Ziff. 8 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Zur Lieferung von Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist Nemetschek im Zweifel nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.

2.4 Allplan HV erfüllt ihre Informations-/Instruktions-/Warnpflichten durch Veröffentlichungen auf der Internetseite von Allplan HV (www.frankwill.com) unter dem Bereich „Service“. Notwendige Veröffentlichungen zu den Waren, auch zu bekannt gewordenen Mängeln und deren Auswirkungen, erfolgen ausschließlich im Internet.

2.5 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Sofern der Kunde auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

3.   Lieferumfang

3.1 Bei der Lieferung von Hardware verpflichten wir uns zur Lieferung der im Kaufvertrag oder in der Auftragsbestätigung aufgeführten Gegenstände. Sonstige Leistungen, insbesondere die Aufstellung und die Installation der gelieferten Gegenstände sowie etwaige Anpassungen an spezielle Bedürfnisse sind in der Vergütung für die Hardware nicht enthalten und werden nach gesonderter Auftragserteilung durchgeführt und nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet. Soweit dies ohne Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, Qualität und Gewährleistung möglich ist, sind wir berechtigt, an der zu liefernden Hardware Änderungen vorzunehmen und bei Lieferung von Austausch- oder Erweiterungskomponenten Produkte anderer Hersteller einzusetzen.

3.2 Bei Standardsoftware ist unsere Lieferpflicht auf die Übergabe der Programmträger und der Bedienungsanleitung sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechts gemäß der gesondert abzuschließenden Lizenzvereinbarung beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Programmdokumentation. Zu Service- und den Pflegeleistungen wie Installation des Softwareproduktes, Installation von Änderungen und Verbesserungen, Einweisungen, Schulungen und Nachschulungen des Käufers bzw. seines Personals, Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, Lieferung und Installation von Updates, Umstellung der Software auf ein anderes Hardwaresystem oder eine andere Programmiersprache, Beratung in allen Fällen des Einsatzes und der Anwendung der Ware einschließlich der Weitergabe von Einsatz- und Anwendererfahrungen aus dem gesamten Benutzerkreis, sind wir nur aufgrund gesonderter Vereinbarung und gegen Vergütung verpflichtet. Auch wenn solche Leistungen im Einzelfall nicht berechnet werden sollten, zählen sie nicht zum Lieferumfang; ihr Fehlschlagen berechtigt daher nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadensersatz-ansprüchen in Bezug auf den ursprünglichen Lieferumfang.

3.3 Schulungsleistungen: Soweit der Vertrag auch Schulungsleistungen von Allplan HV beinhaltet, sind die dafür vereinbarten Gebühren im Voraus zu dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsziel fällig. Die damit erworbene Anwartschaft auf Schulungsleistungen ist innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss einzulösen. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist verfällt die Anwartschaft ersatzlos. Der Kunde kann die jeweiligen Schulungstermine aus dem jeweils gültigen Seminarkalender auswählen. Den Seminarkalender sowie Aktualisierungen / Änderungen sind auf der Internetseite von Allplan HV (www.frankwill.com) unter dem Bereich „Schulungen“ veröffentlicht. Die Anmeldung zu einem Schulungstermin ist verbindlich und kann nur bis eine Woche vor Schulungsbeginn geändert oder abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder bei nicht rechtzeitig entschuldigter Nichtteilnahme verfällt die Anwartschaft ersatzlos. Eine Erstattung in Geld und/oder eine Verrechnung/Aufrechnung mit/gegen andere/n Ansprüche/n ist ausgeschlossen.

4. Termine und Fristen
Soweit im Vertrag für die Leistungen von Allplan HV Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn Allplan HV die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

5. Preise und Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben von Allplan HV zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

6. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

6.1 Der Kunde kann gegen offene Forderungen der Allplan HV ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

6.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an Hardware und Software sowie Datenträgern (nachfolgend „Waren“ genannt) geht erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zu Allplan HV, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen von Allplan HV aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. – bei einer ständigen Geschäftsbeziehung – bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen von Allplan HV aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, welche Allplan HV geliefert hat, nicht verfügen. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

7.2 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist Allplan HV berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn Allplan HV nicht vom Vertrag zurücktritt.

7.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

7.4 Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

7.5 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

7.6 Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzu-veräußern, es sei denn der Hersteller hat Lizenzrechtliche Bestimmungen die dies unterbinden. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.7 Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

8. Lizenzbedingungen

8.1 Dem Kunden wird durch Allplan HV das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht eingeräumt, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Allplan HV behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.

8.2 Soweit eine Einzelplatzanwendung vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software auf verschiedenen Rechnern berechtigt, zeitgleich ist die Nutzung jedoch nur auf einem einzelnen Rechner, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort, zulässig (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde den Rechner nicht nur vorübergehend, muss er die Software vollständig vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Eine gleichzeitige Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes, eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems oder per Datenfernübertragung zwischen mehreren Rechnern ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung einzelner Lizenzen geschaffen wird.

8.3 Soweit eine Mehrplatzanwendung (Lizenzserver) vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software auf mehr als einem Rechner berechtigt, wobei die vereinbarte, im Vertrag festgelegte, Höchstanzahl von Plätzen (Usern), die die Software gleichzeitig nutzen, einzuhalten ist. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder per Datenfernübertragung ist zulässig, wenn damit nicht die vereinbarte Höchstanzahl gleichzeitig genutzter Plätze (User) überschritten wird. Ein Lizenzserver darf vom Kunden nur als Einheit weiterverkauft werden. Der Weiterverkauf / Tausch von Einzellizenzen – herausgelöst aus dem Lizenzserver – ist nicht gestattet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung von Dongles oder Lizenzfiles für einzelne Plätze (User) zum Zwecke der Einzelplatzanwendung- /verwertung.

8.4 Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware. Im Übrigen ist der Kunde zur Vervielfältigung nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teile der Software und für die – vollständige oder teilweise – Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs. Soweit dies für die Sicherung der künftigen, vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist, kann der Kunde durch Einsendung des/der beschädigten Originaldatenträger und durch eidesstattliche Versicherung auf einem vorab bei Allplan HV anzufordernden Formular, dass die/der Originaldatenträger untergegangen ist/sind, gegen Bezahlung einer Kostenpauschale von 10 % des aktuellen von Allplan HV empfohlenen Endkundenverkaufspreises bei Allplan HV eine Zweitkopie des Software-Datenträgers beziehen.

8.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetzes zulässig.

8.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise Dritten zeitweise zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Lizenzbedingungen dieser Ziff. 8 schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, Allplan HV den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen.

8.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.

8.8 Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe dieser Nummer 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zu Allplan HV, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen von Allplan HV aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. – bei einer ständigen Geschäftsbeziehung – bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen von Allplan HV aus der Geschäftsbeziehung ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.

8.9 Die Software ist durch einen Soft- oder Hardlock gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Soweit dies für die Sicherung der künftigen, vertragsgemäßen Nutzung der Software erforderlich ist, kann der Kunde durch Einsendung des beschädigten Hardlocks oder beschädigten Rechners, auf dem der Softlock installiert war, und durch eidesstattliche Versicherung auf einem vorab bei Allplan HV anzufordernden Formular, dass der Hardlock oder der Rechner, auf dem der Softlock installiert war, untergegangen ist, gegen Bezahlung einer Kostenpauschale von 10 % des aktuellen von Allplan HV empfohlenen Endkundenverkaufspreises bei Allplan HV einen neuen Hard- oder Softlock beziehen. Ist der von Allplan HV gelieferte Hard- oder Softlock mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9 und 10 unberührt.

9. Mängelansprüche und Gewährleistung

9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen von Allplan HV gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt 12 Monate beginnend mit Ablieferung bzw. – wenn Allplan HV auch die Installation schuldet – nach deren Durchführung. Dies gilt nicht für Mängel, die Allplan HV arglistig verschwiegen hat.

9.2 Der Kunde hat die gelieferte bzw. installierte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für offensichtliche Mängel bestehen Ansprüche nur, wenn diese Mängel Allplan HV innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung angezeigt werden.

9.3 Erweist sich die von Allplan HV gelieferte Ware oder sonstige Leistung als mangelhaft, ist Allplan HV die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel – je nach der Art der Ware oder Leistung, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals – nach Wahl von Allplan HV im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben.

9.4 Wenn Allplan HV die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Kunde nach erfolgloser Nachfristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder – falls der Mangel erheblich ist – vom Vertrag zurücktreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.5 Weisen bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Waren – insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software – lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden ausschließlich auf die mangelhaften Teile. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Kunde an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.

9.6 Ansprüche des Kunden gegen Allplan HV wegen Mängeln, die durch rechtzeitige Kenntnisnahme von Veröffentlichungen, der Befolgung der vorgeschlagenen Mängelbeseitigung und/oder der Beachtung von Instruktionen/Warnungen (Ziff. 2.4) hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen, soweit Allplan HV nicht im Übrigen grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ziff. 10.1 bleibt unberührt.

9.7 Allplan HV gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.

9.8 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so wird unter Berücksichtigung unserer ökonomischen Interessen zur Behebung eines Mangels der Ware folgende Vorgehensweise vereinbart: Bei Produkten im Wert unter 100,– € kann der Verbraucher zunächst nur Ersatzlieferung verlangen. Übersteigt der Wert der Kaufsache 100,– €, steht uns binnen angemessener Zeit zunächst ein Nachbesserungsversuch zu. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von 20 Werktagen. Ist die Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar, erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.

9.9 Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs-voraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.

9.10 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

9.11 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4 dieser Bestimmung).

9.12 Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

9.13 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Sofern im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Hardwarekauf und Softwareüberlassung voneinander abhängig sein sollen, berechtigen Mängel der Software nicht zur Gewährleistung beim Hardwarekauf und umgekehrt.

10. Schadensersatz
10.1 Allplan HV haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher bzw. typischer Vertragspflichten (sog. Kern -bzw. Kardinalpflichten, d.h. aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten, welche die vertragsgemäße Durchführung ermöglichen und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut). Die Haftung von Allplan HV ist beschränkt auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dieser Haftungsausschluss greift nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens, der Gesundheit, der Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Ansprüche des Kunden gegen Allplan HV aus Schäden, die durch rechtzeitige Kenntnisnahme von Veröffentlichungen, der Befolgung der vorgeschlagenen Mängelbeseitigung und/oder der Beachtung von Instruktionen/Warnungen (Ziff. 2.4) hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen, soweit Allplan HV nicht im Übrigen grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ziff. 10.1 bleibt unberührt.

10.3 Die Haftung von Allplan HV für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung (Ziff. 11.5) eingetreten wäre.

10.4 Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln von gelieferten Waren und sonstigen Leistungen beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw. – wenn Allplan HV auch die Installation schuldet – ab deren Durchführung. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen Allplan HV, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gilt auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes und im Übrigen nicht, wenn Allplan HV den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Allplan HV eine Zusicherung oder Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstands übernommen hat. Hat Allplan HV einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Satz 1 genannten Frist die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Arglist gelten würden, unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. §§ 438 Abs. 3, 634a Abs. 3 BGB.

10.5 Die in Ziff. 10.4, Satz 1 geregelte Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens , des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Von dem Begriff Schadensersatzansprüche werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.

11. Mitwirkungspflichten des Kunden

11.1 Der Kunde wird die mit der Software erzeugten Ergebnisse auf Plausibilität überprüfen.

11.2 Bei Fehlermeldungen wird der Kunde die aufgetretenen Symptome sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und Allplan HV – ggf. unter Verwendung von Formularen von Allplan HV- den Fehler unter Angabe zweckdienlicher Informationen (z. B. Anzahl der betroffenen Nutzer; Schilderung der System- und Hardwareumgebung; simultan geladene Dritt-Software; Zusendung vom System angezeigter Fehlerprotokolle bzw. Mitteilung derer Inhalte) melden.

11.3 Der Kunde wird Allplan HV auf Anforderung zum Zwecke der Fehlerbeseitigung mittels einer Fernwartungssoftware Zugriff auf die von ihm erworbene Allplan HV Software, auf sonstige Software, die neben der Allplan HV Software verwendet wird, und auf das von ihm genutzte Betriebssystem gewähren.

11.4 Der Kunde ist gehalten, den Bereich „Service“ auf der Internetseite von Allplan HV (www.frankwill.com) regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.

11.5 Der Kunde hat die Pflicht zur Virenabwehr und zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Er wird die mit der vertragsgegenständlichen Software erstellten Daten regelmäßig sichern und die jeweils aktuelle Sicherung sorgfältig zur Verfügung halten.

11.6 Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Solange und soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist Allplan HV von der Leistungsverpflichtung befreit.

12. Erfüllungsort, Gefahrübergang
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen Allplan HV und dem Kunden ist die Stadt Stuttgart.

12.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald Allplan HV die zu liefernde Ware an die/das den Transport ausführende Person/Unternehmen übergeben hat. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

13. Vergütung
13.1 Der angebotene Kaufpreis ist freibleibend und befristet. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten, sie wird separat ausgewiesen. Beim Versendungskauf versteht sich der Kaufpreis zuzüglich einer Versandkostenpauschale in Höhe von ab 6,70€ je nach Sendungspaket Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Download spirch Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.

13.2 Der Kunde kann den Kaufpreis per Nachnahme, Rechnung oder Kreditkarte leisten. Der Kunde verpflichtet sich i.d.R. , nach Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

13.3 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungs-recht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

14. Haftungsbeschränkungen
14.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
14.2 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
14.3 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.

15. Datenschutz
Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Allplan HV wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes beachten. Siehe www.frankwill.com/datenschutz

16. Schlussbestimmungen Sonstiges
16.1 Ist der Kunde Kaufmann, so ist Stuttgart Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Allplan HV und dem Kunden. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Allplan HV ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

16.2 Auf Verträge zwischen Allplan HV und deren Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

16.3 Der Kunde ist verpflichtet, jede Adressänderung Allplan HV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten.
Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.

Dipl.-Ing. (FH) Frank Will

Stuttgart den 21.05.2018