Finanzierungsmöglichkeiten, Abschreibung

Wir empfehlen zur Entscheidung der Finanzierung den Kauf der Software (normale Abschreibung afa siehe unten) mit Abschluss eines Software-PflegeVertrages, mit dem Sie immer aktuelle SoftwareUpdates erhalten und vieles mehr.

Natürlich bieten wir Ihnen auch andere Formen an:


Software Mieten für Existenzgründer, Meisterschüler und Auszubildende>>

Software Leasing >>

Software Ratenzahlung >>


Hinweis: Zur Finanzierung mit Abschreibung Afa:



Wie können Sie Software bei Kauf rechtssicher abschreiben ?

Bisher gab es immer Unsicherheit bei der Frage:

Über welchen Zeitraum müssen Sie System-Software abschreiben? Die amtlichen AfA-Tabellen kannten Software als Wirtschaftsgut überhaupt nicht. Jetzt gibt es beim Abschreiben von Software endlich Klarheit: Nach einer neuen Verfügung gilt grundsätzlich ein Abschreibungszeitraum von fünf Jahren Software abschreiben. Damit sind nun die kürzlich bekannt gewordenen Pläne der Finanzverwaltung vom Tisch. Danach sollte für neue System-Software ein Nutzungszeitraum von sage und schreibe 10 Jahren festgesetzt werden. Das hätte die Anschaffung neuer Software deutlich weniger lukrativ gemacht. Zudem ist eine Nutzungsdauer von 10 Jahren realitätsfern - gerade im Computerbereich, der sich so rasant entwickelt.


Software rechtssicher abschreiben dank neuer Verfügung

Die neue Verfügung (OFD Chemnitz vom 28.07.2005, DStR 2005, S. 1409) mit der grundsätzlichen Festlegung auf eine 5-jährige Nutzungsdauer schafft nun Planungssicherheit. Denn bisher war der Ansatz der richtigen Nutzungsdauer Glücks- und Verhandlungssache. Da es keine Vorgaben in der AfA-Tabelle gab, haben Sie die Nutzungsdauer selbst festgelegt und mussten das - mit Beanstandungen - mit dem Finanzamt verhandeln.

Wichtig, wenn Sie Software abschreiben wollen. Besitzen Sie bereits die Grundversion der jeweiligen Software, die Sie abschreiben möchten, gelten die Updates (und auch Upgrades, also Erweiterungen) als Erhaltungsaufwand. Daher dürfen Sie sie, unabhängig vom Preis, sofort zu 100 % steuerlich geltend machen.

Nicht alle Finanzamtsachbearbeiter kennen diese Regelung. Sollte Ihr Finanzamt eine andere Auffassung vertreten, weisen Sie den Sachbearbeiter auf das Urteil des niedersächsichen Finanzgerichts vom 16.01.2003 hin, Az.: 10 K 82/99. Das Gericht hat diese Auffassung ausdrücklich bestätigt.

(Quelle: www.vnr.de/vnr/steuernrechnungswesen/ steuern/praxistipp_23890.html )


TIP: Benötigen Sie weitere Informationen oder sind Sie an einem persönlichen Gespräch interessiert? Dann rufen Sie uns an unter (0711) 90099-0. Aktuelle Termine zu unseren Veranstaltungen erhalten Sie im Internet unter
www.allplan.net